Zuchtrichtlinien



Zuchtrichtlinien des ERV e. V.

Vorwort

Die Zuchtrichtlinien des ERV basieren auf den zur Zeit gültigen Regeln unserer Satzung und der zur Zeit gültigen Fassung des Tierschutzgesetzes.

Alle bei Euregio-Rassekatzen-Verein gezüchteten Tiere müssen dem Zuchtwart zur Eintragung ins Zuchtbuch gemeldet werden.

1. Voraussetzung für die Eintragung in die Zuchtbücher

Jeder Züchter des ERV ist verpflichtet einen Zwingernamen zu beantragen,dieser muss genehmigt werden und wird dem Rufname jedes Tieres zugefügt,das in diesem Zwinger geboren wurde .Der Züchter muss einen oder mehrere Namen als Zwingernamen vorschlagen. Züchter ist ,wer eine in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt. Als Eigentumsnachweis gilt der Stammbaum. Ohne Zwingernamen darf nicht gezüchtet werden. Ein Züchter im ERV ist nur und ausschließlich dem ERV Zuchtbuch verpflichtet . Er darf Stammbäume nur im ERV beantragen. Zwingername und Rufname dürfen jeweils nicht mehr als 24 Zeichen enthalten. Bindestriche , Apostrophe,Leerschritte usw. zählen als Zeichen.

2. Meldung,Meldepflicht und Zuchtbeschränkungen

Zur Zucht dürfen nur Katzen und Kater herangezogen werden,die in den Zuchtbüchern der ERV oder eines anderen anerkannten Verbandes eingetragen sind,und deren Besitzer Mitglied in der ERV oder in einem anerkannten Verband ist.

Bei jeder Deckung ist dem Zuchtbuchleiter eine Deckbescheinigung innerhalb von vier Wochen vorzulegen.

Zuchtkatzen dürfen erst ab Vollendung des 1.Lebensjahres gedeckt werden. Erfolgt eine Deckkung zwischen dem 10. und 12. Lebensmonat , so ist ein tierärztliches Attest vorzulegen,welches die Frühdeckung aus medizinischen Gründen befürwortet.

Jede Mutterkatze darf nur 3Würfe innerhalb von zwei Kalenderjahren aufziehen,wobei max. 2 Würfe in einem Kalenderjahr gezogen werden.

Würfe sind am selben Tag der Geburt dem Zuchbuchleiter bzw. dem Zuchtwart anzuzeigen ,damit dieser sich von dem Wurf überzeugen kann.

Wurfmeldungen sind innerhalb von 8 Wochen nach dem Wurftag bei dem Zuchtbuchführer einzureichen.

Alle Mischlingswürfe müssen ebenfalls gemeldet werden.

Alle Züchter sind verpflichtet , alle von ihnen gezüchteten Katzen beim ERV eintragen zu lassen. Stammbäume für Jungtiere werden nur für Züchter des ERV erstellt. Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden.

Ausgefüllter Deckschein/Wurfmeldung ,Kopie der Stammbäume der beiden Elterntiere.

Es ist ausnahmslos der gesamte Wurf zur Eintragung zu melden. Für verstorbene Tiere werden keine Papiere ausgestellt,wenn dies rechtzeitig gemeldet wird.

Die Eigennamen der Tiere können vom Züchter frei gewählt werden. Die Wahl eines einheitlichen Anfangsbuchstabe für den Namen der Tiere in einem Wurf ist vorgeschrieben .Ein Eigennamen kann innerhalb von 6 Jahren nur einmal vergeben werden.

Stammbäume mit 4 Ahnengenerationen werden für jedes angemeldete Jungtier erstellt , dessen Vorfahren in den Züchtbüchern des ERV oder eines anerkannten Verbandes eingetragen sind,soweit diese Zuchtrichtlinien nichts anderes vorsehen. Die Ausgabe erfolgt in der Regel an den Züchter.


Die Korrektur eines Stammbaumes erfolgt unter Vorlage der alten Ahnentafel bei dem Zuchtbuchführer .Veränderungen dieser Papiere durch den Besitzer sind unzulässig,ausgenommen sind Ergänzungen der Eintragungen über Ausstellungsbewertungen. Jede offizielle Korrektur wird vom Zuchtbuchführer gesondert

unterschrieben .Die Änderung der eingetragenen Farbvarieanten bedarf eines Richterurteils.

Im allgemeinen wird empfohlen,nur Kater und Katzen zur Zucht zu verwenden ,die auf einer Ausstellung mindestens ein“vorzüglich 1“ erhalten haben.Bei rein weissen Katzen ist ein Audiometrie Test vorzulegen.

3. Katzenhaltung ,Deckkkater,Impfschutz,An und Verkauf

Zuchtkater und – Katze müssen gesund ,entwurmt und ungezieferfrei sein und über einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche-Schnupfen verfügen. Die Gültigkeitsdauer der Impfung richtet sich nach dem verwendeten Impfstoff. Tiere die zu Ausstellungen gemeldet werden,müssen zusätzlich gegen Tollwut geimpft sein.

Kater und Katzen mit Anomalien und Genetischen Defekten dürfen nicht zur Zucht zugelassen werden.

(z.B. starkes oder dauerhaftes Schielen,Knickschwanz,Knoten im Schwanz,Überbiß usw.)

Zuchtkater können bei uns im offiziellen Deckkaterverzeichnis nur geführt werden ,wenn dieser mindestens einen lebenden Wurf gezeugt hat und in der offenen Klasse 3 x das CAC erreicht hat.

Ab dem vollendetem 8. Lebensjahr bis zum vollendetem 10.Lebensjahr darf eine Zuchtkatze mit tierärztlicher Bescheinigung höchstens einen Wurf pro Jahr haben. Nach dem 10.Lebensjahr ist die Katze aus der Zucht zu nehmen .Die Pause zwischen zwei Deckkungen eines Katers hat 14 Tage zu betragen.

Um Doppeldeckkungen zu vermeiden ,darf bei einer rolligen Katze während der gesamten Rolligkeit ca. 14 Tage nur ein Kater anwesend sein. Nach der Trennung von diesem darf sie frühestens nach 3 Wochen mit einem anderen Kater zusammenkommen,gleiches gilt ,wenn eine Zuchtkatze vorübergehend entlaufen war.

Der Ankauf eines Tieres zum Zwecke des Wiederverkaufs ist ebenso verboten wie der Verkauf an Tierhändler und Versuchsanstalten.

Katzen und Kater dürfen erst dann an einen Käufer abgegeben werden ,wenn sie vorschriftsmäßig gegen Katzenseuche nach den Angaben des Impfstoffhersteller geimpft sind; frühestens mit der 12.Lebenswoche.

Sie müssen gesund sein ,d.h auch frei von Ungeziefern und entwurmt .Werden Tiere verkauft oder abgegeben, so müssen dem neuen Besitzer Stammbaum und Impfpass ausgehändigt werden.

Sollte eine Katze/Kater kastriert werden und nicht mehr für die Zucht genutzt werden ist diese sofort dem Zuchtbuchführer zu melden. Tiere die ins Ausland verkauft werden müssen laut EU geschipt sein.

Wird in einem Zwinger eine ansteckende Krankheit festgestellt ( dazu zählt nicht ein Titterwert ), so ist dies ebenso wie das Erlöschen der Krankheit dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Solange sich in einem Zwinger Katzen befinden ,die von einer ansteckenden Krankheit befallen sind,ist jeder Kontakt aller in diesem Zwinger gehaltenen Tiere mit anderen Katzen oder Katzenhalter zu vermeiden und keine Katze aus diesem Zwinger darf ausgestellt werden. Es dürfen auch keine Jungtiere diesen Zwinger verlassen. Wenn die Erkrankung abgeklungen ist und keine Ansteckungsgefahr mehr besteht ,ist dem Zuchtausschuss ein hierüber eingeholtes tierärztliches Gutachten im Original einzureichen,damit das Besuchs -bzw. Ausstellungsverbot aufgehoben werden kann.

Der ERV erwartet von seinen Mitgliedern ,dass sie ihre Katzen sauber halten und katzengerecht verpflegen. Weiter wird erwartet ,dass die Katzen artgerecht gehalten werden. Wir dulden keine Käfighaltung.

Verstöße gegen die vorstehenden Zuchtbestimmungen berechtigen den Vorstand ,Zuchtverbot für eine bestimmte Zeit auszusprechen,schwerwiegende Verstöße werden mit Ausschluß aus dem ERV geahndet. Der Vorstand von ERV hat in jedem Falle das Recht zur Überprüfung aller Angaben.

Der Vorstand ist berechtigt bei Verdacht von Verstößen gegen das Tierschutzgesetzt oder die Zuchtbestimmungen ,in der Zeit von 9.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends unangemeldet Zwingerkontrollen durchzuführen. Den kontrollierenden Vorstandsmitgliedern,oder deren schriftlich Bevollmächtigten ist der Zugang zu den Räumen,in denen sich Katzen aufhalten können,zu gewähren. Bei Maßnahmen seitens der zu kontrollierenden Mitglieder ,die Zwingerkontrolle zu behindern oder zu verhindern,behält sich der Vorstand angemessene Maßnahmen vor.


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